Pressemitteilung der EAK: Juristische Beratung ist für Kriegsdienstverweigerer immer noch „sehr wichtig“

Evangelischer Friedensverband verweist auf ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Halle

Soldatinnen und Soldaten, die nach einem erfolgreichen KDV-Verfahren die Bundeswehr verlassen, werden normalerweise zur Kasse gebeten. Das betrifft Personen, die über die Bundeswehr studiert oder eine Ausbildung gemacht haben, also durch die Bundeswehr finanziert wurden. Die Kosten für die so erlangten Vorteile für ihr berufliches Leben sollen sie dann zurückzahlen.

Die geforderten Beträge sind allerdings meist sehr hoch und die Zahlungen werden meist sofort verlangt. Für die Betroffenen ist dies, nicht zuletzt nach einem oft sehr schwierigen Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, eine weitere Belastung. Drohende hohe Rückzahlungen dienen bereits vor Antragstellung auf Kriegsdienstverweigerung als Drohung und Abschreckung, diesen Schritt zu gehen.

Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für KDV und Frieden (EAK) begrüßt es daher, wenn Gerichte ehemaligen Soldatinnen und Soldaten Recht geben und zu hohe Forderungen und die Rahmenbedingungen in einen realistischen Rahmen bringen. So zuletzt geschehen im September 2019 am Verwaltungsgericht Halle, wo die Richter eine fehlerhafte Berechnungsgrundlage erkannten und einen neuen Leistungsbescheid für den Betroffenen verlangten, auf das der evangelische Friedensverband hier nachdrücklich verweist.

Der Kläger in diesem Verfahren war ehemaliger Soldat und anerkannter Kriegsdienstverweigerer, der bei der Bundeswehr ein Studium absolviert hatte, so Rechtsanwalt Steven Selvanayagam von der Kanzlei Korzus und Partner in Bremen, der den Mann juristisch begleitete. Nach dem Studium verließ der Soldat die Bundeswehr vorzeitig nach erfolgreichem Antragsverfahren auf Kriegsdienstverweigerung und wurde im Anschluss durch einen Leistungsbescheid aufgefordert, die entstandenen Studienkosten zurückzuzahlen, daneben wurden Stundungszinsen für die Ratenzahlung erhoben.

Im Juni 2015 hob das Verwaltungsgericht Halle den Leistungsbescheid wie auch den Widerspruchsbescheid der Bundeswehr auf. Wie Rechtsanwalt Selvanayagam erläutert, geht aus dem Urteil hervor, dass das Personalamt der Bundeswehr eine zu hohe Berechnungsgrundlage verwendet hatte. Stattdessen habe für Studentinnen und Studenten auch in der Bundeswehr der Höchstsatz der Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) als Grundlage der Berechnung zu gelten. Seitens der Bundeswehr wurde dieses Urteil anerkannt.

Es folgte ein neuer Leistungsbescheid durch die Bundeswehr, in dem nun als Berechnungsgrundlage die Sätze der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes herangezogen wurden, wodurch der ehemalige Soldat eine Summe zu zahlen hätte, die über der Summe aus dem aufgehobenen Leistungsbescheid lag. Und auch diesen Bescheid hoben die Richter nun auf, betont die Anwaltskanzlei.

Erneut wurde auch hier durch das Verwaltungsgericht Halle festgestellt, dass dieser Bescheid rechtswidrig sei und den ehemaligen Soldaten in seinen Rechten verletze. Im Kern habe das Verwaltungsgericht daran festgehalten, dass die Berechnungsmethode der Behörde nicht ermessengerecht sei. Insbesondere könne keine neue und höhere Berechnungsgrundlage herangezogen werden, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil bereits auf eine rechtlich korrekte Berechnungsgrundlage verwiesen worden sei, so der Bremer Anwalt Selvanayagam.

Darüber hinaus nahm das Verwaltungsgericht Halle in seiner Entscheidung auch Bezug auf die zu erwägende Härte im Kontext von Ratenzahlungen, die zu gewähren gewesen wären, und beanstandete hier offensichtliche Fehler, die sich einer objektiven Wertung entziehen würden. Die Zahlung in einer Summe hätte, trotz gegenteiliger Ansicht durch die Bundeswehr, die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bedroht. „Für betroffene Kriegsdienstverweigerer ist das ein sehr wichtiges und grundlegendes Urteil“, so Rechtsanwalt Selvanayagam.

Für die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für KDV und Frieden zeige dies, wie wichtig es für betroffene Soldatinnen und Soldaten, die einen KDV-Antrag stellen, ist, sich umfassend beraten zu lassen. „Wir empfehlen jeder Soldatin und jedem Soldaten, der oder die aus Gewissensgründen sein beziehungsweise ihr Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung wahrnehmen möchte, vorher dazu Gespräche zu suchen. Die EAK hilft gerne auch bei der Vermittlung von Kontakten zu Anwaltskanzleien, die sich hier spezialisiert haben“, so Maike Rolf, die KDV-Referentin bei der EAK in Bonn.

Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle vom 24. September 2019 (Aktenzeichen 5 A 621/17 HA)
Anwaltskanzlei Korzus und Partner in Bremen: www.korzus-partner.de

Dieter Junker
Verein für Friedensarbeit im Raum der EKD
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