Pressemitteilung: EAK begrüßt Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern aus Syrien als Flüchtlinge

Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden (EAK) hat eine Entscheidung des sächsischen Oberverwaltungsgerichts Bautzen begrüßt, wonach Syrern, die in ihrem Land den Wehrdienst verweigert haben und nun in Deutschland Schutz suchen, der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, da ihnen in ihrer Heimat eine politische Verfolgung drohe.

„Das ist ein sehr wichtiges und wegweisendes Urteil, mit dem das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Schutzbestimmungen des UN-Flüchtlingshilfswerkes (UNHCR) in Deutschland zur Durchsetzung verhilft und Kriegsdienstverweigerern, die in ihrem Herkunftsland dieses Menschenrechts beraubt sind und deshalb verfolgt werden, den Flüchtlingsstatus zuspricht“, unterstreicht Friedhelm Schneider, der Präsident des Europäischen Büros für Kriegsdienstverweigerung (EBCO). Und Dr. Christoph Münchow, der EAK-Bundesvorsitzende, macht deutlich: „Die UN-Flüchtlingshilfe hat klar gesagt, dass Personen, die gegen ihr Gewissen zum Militärdienst gezwungen werden und bei einer Verweigerung einer Verfolgung ausgesetzt sind, in ihrer Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit eingeschränkt werden. Es ist gut, dass das Gericht in Bautzen dies auch so anerkannt hat. Denn Kriegsdienstverweigerung ist ein Menschenrecht. Überall in der Welt.“

„Syrien gehört zu den Staaten, die den Militärdienst als quasi heilige Pflicht durchsetzen und weder ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung noch einen zivilen Ersatzdienst zulassen“, kritisiert Friedhelm Schneider. Der Pfarrer, der früher die Arbeitsstelle Frieden und Umwelt der Evangelischen Kirche der Pfalz leitete, verweist dabei auf eine aktuelle Studie der dänischen Einwanderungsbehörde, wonach syrische Kriegsdienstverweigerer in ihrem Heimatland als Träger einer oppositionellen Gesinnung verfolgt werden. Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Bautzen müssten nun auch die deutschen Behörden dies anerkennen, so die EAK.

Dieter Junker
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